Satzung | Stadtsportverband Selm e.V.
Satzung
Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle Geschlechterformen ausdrücklich mit ein.
§1 Name, Sitz
- Der Verein trägt den Namen StadtSportVerband Selm e.V. und ist der Dachverband aller sporttreibenden Vereine in Selm.
- Der StadtSportVerband Selm e.V., im Folgenden SSV genannt, ist eine juristisch selbständige regionale Untergliederung des KreisSportBundes Unna e.V., im Folgenden KSB genannt. Der SSV beachtet die Satzung des KSB und fördert dessen Zielsetzung im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.
- Der SSV hat seinen Sitz in Selm und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der SSV tritt dafür ein, dass allen Einwohnern der Stadt Selm die Möglichkeit gegeben wird Sport auszuüben. Er fördert die Berücksichtigung der Belange des Sports in den verschiedensten gesellschaftspolitischen Handlungsfeldern, wie zum Beispiel Erziehung, Bildung, Kultur, Gesundheit, Soziales, Integration, Inklusion und Umweltschutz.
- Der SSV vertritt den Sport in vereins-, verbands- und fachübergreifenden Angelegenheiten, insbesondere gegenüber staatlichen und kommunalen Stellen
und in der Öffentlichkeit. - Der SSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
- Der SSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und 2 fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
- Zur Erreichung oder Förderung seiner Satzungszwecke kann der SSV mit Dritten kooperieren.
§3 Aufgaben
Der SSV widmet sich zum Zwecke der Förderung des Sports insbesondere
folgenden Aufgaben bzw. Tätigkeitsfeldern:
- Förderung von Breitensport (Sport für alle, Freizeitsport, Gesundheitssport, Gesundheitsförderung) und Leistungssport
- Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine untereinander und mit anderen Organisationen oder Verbänden und öffentlichen Einrichtungen
- Gewinnung von Mitarbeitern für Sportvereine
- Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern von Sportvereinen
- Sport- und Leistungsabzeichen
- Öffentlichkeitsarbeit
§4 Rechtsgrundlagen
- Der SSV regelt seine Angelegenheiten durch Beschlüsse seiner Organe und, in Ergänzung zu den Regelungen dieser Satzung, durch Ordnungen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Beschlüsse und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
- Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand erarbeitet und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
- Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Personen bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
§5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des SSV können alle Sportvereine im Stadtgebiet Selm sein.
- Die Sportvereine erklären ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand des SSV schriftlich. Sie haben einen Anspruch auf die Mitgliedschaft, sofern ihre Satzung nicht im Widerspruch zur Satzung des SSV steht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Ablehnung die Mitgliederversammlung.
- Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des SSV erhoben werden.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Sonderbeiträge entscheidet der Vorstand. - Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
- Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Information und Betreuung im Sinne dieser Satzung.
- Die Sportvereine und ihre Mitglieder unterstützen den SSV bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
- Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften förderndes Mitglied werden. Sie zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Vereinbarung und nehmen keine Rechte aus der Mitgliedschaft in Anspruch.
- Fördernde Mitglieder können ihre Aufnahme durch einen formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag erwerben. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Auflösung bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit. - Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Ein Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nachkommt,
b) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder Ordnungen
des SSV,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des SSV oder
groben, unsportlichen Verhaltens,
d) wenn ein Mitglied den SSV oder das Ansehen des SSV schädigt oder zu
schädigen versucht. - Der Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Dem betroffenen Mitglied ist der Antrag auf Ausschluss samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied ist gleichzeitig aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit der Zustellung wirksam.
- Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft, erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
- Das ehemalige Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender
Beiträge oder anderer Beträge.
§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Die Arbeit der Organe kann durch hauptberufliche Mitarbeiter unterstützt werden.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV und wird grundsätzlich in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten. Sie setzt sich zusammen aus
a) den Delegierten der Mitgliedsvereine
b) dem Vorstand des SSV. - Die Mitglieder stellen pro angefangene 100 ihrer Mitglieder einen Delegierten. Maßgebend ist das Ergebnis der Bestandserhebung des LSB für das der Mitgliederversammlung vorhergehende Jahr. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Fördernde Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Die Delegierten haben das 16. Lebensjahr vollendet und werden von den Mitgliedsvereinen, bestimmt und entsandt. Jeder anwesende Delegierte übt sein Stimmrecht persönlich aus. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien für die gesamte Arbeit des
SSV,
b) die Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung,
c) die Beschlussfassung über Änderungen oder neue Ordnungen,
d) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und gegebenenfalls
besonders beauftragter Personen,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder (nach § 10 Absatz 2 Ziffern a-f) und der
Kassenprüfer.
h) die Beratung und Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung
eingereichten Anträge. - Antragsberechtigt sind
a) die Mitglieder
b) der Vorstand - Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des 1. Halbjahres statt. Ihre Ankündigung erfolgt mindestens acht Wochen vor dem festgesetzten Termin durch traditionelle oder moderne Kommunikationsmittel unter Nennung des Termins. Mit der Ankündigung sind die Mitglieder auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter mit einer Einladungsfrist von drei Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge.
- Vorschläge für eine Satzungsänderung müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
- Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Abs. 6 und 7 ist der Tag der Postaufgabe (Datum des Poststempels) maßgebend.
- Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden des SSV oder im Vertretungsfall einem Stellvertreter. Für die Durchführung von Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und für die Durchführung der Wahl des Vorsitzenden wird aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Schriftführer, dem Vorsitzenden oder dessen Vertretung unterzeichnet. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- In der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert bzw. erweitert werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 8 mit folgenden Maßgaben:
a) Die Frist für die Einberufung wird auf zwei Wochen und die Frist für die
Einreichung von Anträgen auf drei Tage verkürzt.
b) Die Bekanntgabe der Anträge in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung reicht aus. - Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Sie kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert bzw. erweitert werden. Entsprechendes gilt für Anträge.
§10 Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Geschäftsführer,
e) dem Sportabzeichenobmann,
f) bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. - Wählbar ist jede volljährige Person, die entweder Einwohner der Stadt Selm oder Mitglied einer unserer angeschlossenen Vereine ist. Als Beisitzer ist lediglich die Vollendung des 16. Lebensjahres notwendig. Die zur Wahl Vorgeschlagenen haben vor der Wahl die Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des SSV und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne dieser Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Abs. 2 a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder.
- Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig wann die Wahl erfolgt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Sollte ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
- Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Die Vertretung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied
ausgeübt. - Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Projekte oder für definierte Aufgabengebiete besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung zu übertragen. Dies können auch hauptberufliche Mitarbeiter sein.
- Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes grundsätzlich schriftlich ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er mindestens alle drei Monate tagen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies fordert. Die Einladungsfrist beträgt in allen Fällen zwei Wochen.
- Abweichend von Absatz 11 kann der Vorstand einen verbindlichen Sitzungsturnus (z.B. regelmäßig alle zwei oder vier Wochen zu einer bestimmten Uhrzeit, ggf. ausgenommen Feiertage und die Ferien) vereinbaren. In diesem Falle entfällt die Pflicht zur schriftlichen Einladung. Beratungspunkte sind in diesem Fall den Vorstandsmitgliedern so rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen, dass eine angemessene Vorbereitung auf die Sitzung möglich ist. Eine Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das Einladungsverfahren eingehalten wurde. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Sofern der SSV hauptberufliche Mitarbeiter beschäftigt, kann diesen die Protokollführung und die Unterzeichnung übertragen werden. Ist dies nicht der Fall, bestimmt der Vorstand einen Protokollführer aus seiner Mitte.
- In Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit sind Umlaufbeschlüsse zulässig.
§11 Vergütung
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Ehrenamtsinhaber können eine Ehrenamtspauschale erhalten. Die Entscheidung über den Erhalt, die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen trifft der Vorstand.
§12 Besondere Beauftragte
Der Vorstand kann für bestimmte Tätigkeitsfelder besondere Beauftragte (z. B. für die Lehrarbeit und das Deutsche Sportabzeichen) berufen. Sie können auf Einladung mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§13 Ehrenvorsitz und Ehrenmitglieder
- Persönlichkeiten, die sich um den Sport in Selm verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern des SSV ernannt werden.
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen eingeladen werden und haben dort beratende Stimmen.
§14 Wirtschaftsführung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresrechnung durch den Vorstand zu erstellen.
- Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge und ggf. Umlagen erhoben.
§15 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre drei Kassenprüfer. Wiederwahl ist einmal zulässig. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Sollten keine Kassenprüfer zu Verfügung stehen, kann ein durch den Vorstand vorgeschlagener Steuerberater von der Mitgliederversammlung beauftragt werden.
- Die Kassenprüfung ist von zwei Prüfern oder dem Steuerberater durchzuführen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
- Die Kassenprüfer oder der Steuerberater erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§16 Abstimmungen und Wahlen in den Organen des SSV
- Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des SSV einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Wahlen in Vorstandsfunktionen und zu Kassenprüfern erfolgen wie in Abs.2.
- Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird in einem ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, reicht in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit aus. Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§17 Sportjugend
Der SSV unterstützt die Jugendarbeit seiner Mitgliedsvereine.
§18 Datenschutz
- Der SSV hat eine Datenschutzordnung. Sie regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Die Datenschutzordnung und die dazugehörigen Dokumente sind durch den Vorstand regelmäßig dem aktuellen Stand anzupassen.
§19 Auflösung
- Die Auflösung des SSV kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Selm zur Verwendung für gemeinnützige sportfördernde Zwecke.
§20 Inkrafttreten
Die Satzung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung in das Vereinsregister.
Hinweis:
22.05.2024 Beschluss zur Satzungsänderung durch Mitgliederversammlung
15.08.2024 Eintragung beim AG Dortmund im Vereinsregister 21394